Die verbotene Nutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung setzt voraus, dass die Handlung des Nutzers einen direkten Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweist (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 07.11.2014, III-1 RBs 284/14).


Eine Autofahrerin hatte während der Fahrt ihr Handy ihrem neben ihr sitzenden Sohn gegeben und wurde dabei „erwischt“. Gegen die Frau wurde ein Bußgeld in Höhe von 40,00 EUR verhängt. Auf ihren Einspruch hin bestätigte das zuständige Amtsgericht die Geldbuße mit der Begründung, dass sie eben ihr Handy während der Fahrt aus ihrer Handtasche herausgenommen und damit eine Vorbereitungshandlung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO begangen habe. Gegen diese Entscheidung wehrte sich die Betroffene mit einer Rechtsbeschwerde.

Das Oberlandesgericht Köln hob die Entscheidung nun auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung an das erstinstanzliche Gericht. Die Richter waren zwar der Meinung, dass auch Vor- und Nachbereitungshandlungen wie das Aufnehmen des Mobiltelefons den Tatbestand der im Raum stehenden Ordnungswidrigkeit erfüllen können. Sie stellten aber klar, dass eine Benutzung nicht vorliegen würde, wenn lediglich der Ort des Gerätes verändert werde. In diesem Fall hat die Handlung keinen Bezug zu seiner Funktionalität und erfülle den Tatbestand nicht. Die Betroffene habe, indem sie in ihre Tasche gegriffen und dann das Mobiltelefon weitergereicht habe, keinen eigenen Kommunikationsvorgang vorbereitet. Anders wäre die Situation z.B. zu bewerten, wenn ein eingehendes Telefonat während der Fahrt „wegdrückt“ oder das Gerät ausgeschaltet werden würde (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 07.11.2014, III-1 RBs 284/14).