Ehepartner haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung einer Witwen-/Witwerrente, wenn die Ehe nur sieben Monate bestanden hat und der Tod des Ehepartners abzusehen war (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.12.14, L 2 R 140/13).


Ein inzwischen sechzigjähriger Mann hatte im Juni 2008 seine unheilbar an Krebs erkrankte langjährige Lebensgefährtin geheiratet. Diese starb jedoch bereits sieben Monate nach der Hochzeit. Der Ehegatte beantragte nach dem Tod seiner Frau Witwerrente. Die Rentenversicherung lehnte jedoch ab, weil der Mann die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt habe, der überwiegende Zweck der Heirat sei es gewesen, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Der Betroffene klagte gegen diese Entscheidung. Er führte aus, der Tod sei zum Zeitpunkt der Hochzeit noch nicht absehbar gewesen, außerdem hätte das Paar, das 20 Jahre in einer Beziehung war, schön früher heiraten wollen. Er scheiterte mit seiner Klage in erster Instanz.

Auch die Berufung des Klägers vor dem Hessischen Landessozialgericht blieb erfolglos. Nach § 46 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) besteht ein Anspruch auf Gewährung einer Witwerrente erst ab der Dauer von einem Jahr Ehe. Die Richter machten auch im hier zu entscheidenden Fall keine Ausnahme von diesem Grundsatz. Sie bestätigten die Ansicht der Rentenversicherung, wonach es bei der Vermutung einer Versorgungsehe bliebe. Dem Gericht folgend ergäben sich von diesem Grundsatz Ausnahmen nur auf Grund besonderer Umstände, wie einem plötzlichen, unvorhergesehenen Tod, etwa durch einen Unfall. Hier habe die Lebenserwartung aber prognostisch weniger als ein Jahr betragen. Dies hätten der Witwer und seine Ehefrau gewusst und habe die Entscheidung zur Eheschließung maßgeblich bestimmt. Insoweit verwiesen die Richter darauf, dass bei der Anmeldung der Eheschließung unter Hinweis auf die schwere Erkrankung um eine bevorzugte Bearbeitung gebeten worden war. Die langjährige Lebensgemeinschaft sei hingegen eine bewusste und freie Entscheidung gegen eine Heirat gewesen und stehe der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nicht entgegen. Ferner seien konkrete frühere Heiratspläne nicht bewiesen (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.12.14, L 2 R 140/13).