Wer unberechtigt mit einem gemieteten Fahrzeug ins Ausland fährt,  muss damit rechnen, dass das Fahrzeug bei Diebstahlsverdacht stillgelegt wird und die Kosten für den entstandenen Aufwand des Autovermieters tragen (Amtsgericht München, Urteil vom 15.04.2014, 182 C 21134/13).


Der Betroffene hatte bei einer Autovermietung in München einen Porsche für ein Wochenende angemietet. Er zahlte am gleichen Tag die Miete für das Fahrzeug in Höhe von 1300,00 EUR brutto sowie Kaution in Höhe von 5000,00 EUR in bar. Im Mietpreis waren 1000 Freikilometer enthalten. In dem schriftlichen Mietvertrag war lediglich die Einreise nach Österreich erlaubt. Über die GPS-Überwachung bemerkte der Vermieter dann, dass sich das Fahrzeug am vereinbarten Wochenende in Mailand befand. Der Mieter war telefonisch nicht erreichbar. Der Vermieter vermutete nun einen Diebstahl und legte das Fahrzeug ferngesteuert still. Als sich der Pkw laut GPS-Daten trotz der Stilllegung bewegte, machte sich der Ehemann der Inhaberin der Autovermietung auf den Weg nach Mailand, um das Fahrzeug mit einem GPS-Tracker zu lokalisieren und festzusetzen. Auf Höhe des Brenner-Passes erhielt er schließlich einen Anruf des Mieters. Der Wagen war nicht gestohlen worden und wurde schließlich vom Mieter selbst mit geringer Verspätung zurückgebracht.

Der Vermieter behielt für seine Aufwendungen insgesamt 3.363,80 Euro der Kaution ein. Der Mieter klagte daraufhin auf Rückzahlung des einbehaltenen Betrages.

Da Gericht gab nun im Wesentlichen der beklagten Autovermietung Recht und sprach dem Kläger lediglich einen minimalen Betrag über 54,55 EUR zu. Das Gericht führt aus, dass der Kläger seine vertraglichen Pflichten verletzt hat, indem er ohne Genehmigung mit dem Porsche nach Italien gefahren ist. Die Autovermietung durfte aufgrund der GPS-Daten und der Unerreichbarkeit des Klägers von einem Diebstahl ausgehen. Im Mietvertrag sei der Kunde darauf hingewiesen worden, dass bei nicht genehmigten Auslandsfahrten das Fahrzeug umgehend von der Beklagten eingezogen und die noch offene Miete und Kaution als Schadensersatz einbehalten werden können. Selbst die persönliche Reise nach Italien sei nachvollziehbar. Es habe sich um ein besonders hochwertiges Fahrzeug gehandelt und Mailand sei für eine besonders hohe Zahl an Autodiebstählen bekannt. Von den deutschen und italienischen Behörden habe die Autovermietung hingegen kaum schnelle Hilfe erwarten können, da sich der Vorfall an einem Sonntag ereignet hatte (Amtsgericht München, Urteil vom 15.04.2014, 182 C 21134/13).