Empfänger laufender Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII), die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterlägen, haben keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung. Das gilt auch für Personen, deren Leistungsbezug erstmals ab dem 01.01.2009 begonnen hat (BGH, Urteil vom 16.07.2014, Az. IV ZR 55/14).


Geklagt hatte eine seit etwa 10 Jahren in Deutschland lebende Mutter für sich und ihre drei minderjährigen Kinder. Sie begehrte die Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung des beklagten Versicherers. Bis Ende April 2012 bezog sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und wurde bezüglich der Krankenbehandlung von der örtlichen AOK betreut. Seit Mai 2012 bezog sie Sozialhilfe nach dem SGB XII. Das zuständige Sozialamt hatte die Betroffene aufgefordert, einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung zum Basistarif bei einer privaten Krankenversicherung zu stellen. Diesen Antrag lehnte die dann im späteren Verlauf beklagte Versicherung ab.  

Das Landgericht Köln gab der Klägerin zunächst Recht und verurteilte die Versicherung zur Aufnahme der Klägerin. Auf die Berufung der Versicherung hob das Oberlandesgericht Köln die erstinstanzliche Entscheidung wieder auf.

Der Bundesgerichtshof bestätigte nun die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Die Richter waren der Auffassung, dass Personen, die Empfänger laufender Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) sind (Sozialhilfeempfänger), und die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzliche Krankenversicherung unterlägen, keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung haben. Dieses soll auch für Personen gelten, deren Leistungsbezug erstmals ab dem 01.01.2009 begonnen hat(BGH, Urteil vom 16.07.2014, Az. IV ZR 55/14).