Ein elektronisches Buchungssystem muss bei jedem Flug ab einem Flughafen der europäischen Union, dessen Preis angezeigt wird, von Anfang an den zu zahlenden Endpreis ausweisen (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15.01.2015, C – 573/13).


Hintergrund dieser Entscheidung ist eine Auseinandersetzung zwischen dem deutschen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände und der Fluggesellschaft Air Berlin. Der Bundesverband hatte im Jahr 2008 die seinerzeitige Gestaltung des Buchungssystems der Fluggesellschaft  beanstandet. Dieses System war in der Weise gestaltet, dass der Kunde nach der Wahl eines Flugziels und eines Datums in einem zweiten Schritt eine Tabelle vorfand, in der die möglichen Flugverbindungen für den gewählten Tag mit Abflug- und Ankunftszeiten sowie zwei Flugpreisen für jeden Flug angegeben waren. In einem Feld unterhalb dieser Tabelle wurden die für einen ausgewählten Flugdienst anfallenden Steuern und Gebühren sowie der Kerosinzuschlag angegeben und der alle diese Elemente einschließende „Preis pro Person“ umrandet ausgewiesen. Hinter dem Feld war ein Doppelsternhinweis angebracht, über den auf den möglichen Anfall und die Bedingungen einer Bearbeitungsgebühr („Service Charge“) hingewiesen wurde, die zunächst nicht in den Endpreis eingerechnet wurde. Nachdem der Kunde in einem dritten Buchungsschritt die erforderlichen Daten eingegeben hatte, wurde ihm in einem vierten Buchungsschritt der endgültige Reisepreis einschließlich der Bearbeitungsgebühr angezeigt. Der Bundesverband war der Auffassung, dass diese Praxis nicht den im Unionsrecht aufgestellten Anforderungen an die Transparenz der Preise von Luftverkehrsdiensten (Verordnung (EG) Nr. 1008/2008) genügen würde.

Der Bundesverband war mit seiner Unterlassungsklage in zwei Instanzen erfolgreich. Die Fluggesellschaft rief dann aber den Bundesgerichtshof an. Dieser wandte sich  an den Europäischen Gerichtshof, um die Frage nach der Auslegung der Unionsregelung zur Gestaltung der Preise für Flugdienste mit Abflug an einem Flughafen der Union klären zu lassen.

Der Europäische Gerichtshof  hat nun entschieden, dass Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft dahin auszulegen sei, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Dieses gelte nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst, dessen Preis angezeigt wird. Diese Auslegung ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik und dem Ziel der Unionsregelung, die insbesondere gewährleisten soll, dass die Kunden die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen können (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15.01.2015, C – 573/13).