Ein Fahrzeugführer muss nicht mit Hilfe der Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ermitteln können (Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 05.01.2015, 2 Ss (Owi) 322/14).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall soll ein Lkw-Fahrer auf einer Autobahn den erforderlichen Mindestabstand von 50 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten haben. Das Amtsgericht Wildeshausen verurteilte den Fahrer daher zu einem Bußgeld von 80,00 EUR. Das Amtsgericht war davon ausgegangen, dass jeder Fahrer wissen muss, wie lang die Fahrbahnmarkierungen und die dazwischen liegenden Räume bei einem unterbrochenen Mittelstrich einer Autobahnfahrbahn sind.

Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Betroffene mit einer Rechtsbeschwerde.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die erstinstanzliche Entscheidung nun aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurück an das Amtsgericht verwiesen. Die Richter des Oberlandesgerichts waren der Auffassung, das ein Fahrzeugfüher den Abstand eben gerade nicht anhand der Fahrbahnmarkierungen ermitteln können muss. Sie führten aus, dass die Länge der einzelnen Fahrbahnmarkierungen sowie der Abstand zwischen ihnen dem durchschnittlichen Kraftfahrer nicht bekannt seien (Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 05.01.2015, 2 Ss (Owi) 322/14).