Kommt ein Einkaufswagen, der vom Fahrer eines Pkw neben dem Kofferraum seines Fahrzeugs abgestellt wird, auf einem abschüssigen Gelände ins Rollen und beschädigt das daneben stehende Fahrzeug, haftet nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung desjenigen, der den Einkaufswagen abstellte. Der Nutzer des Einkaufswagens muss selbst für den Schaden aufkommen (Amtsgericht München, Urteil vom 05.02.2014, 343 C 28512/12).


Der Betroffene hatte seinen Einkaufswagen auf dem Parkplatz eines Verbrauchermarktes neben sein Auto gestellt, um leere Getränkekisten aufzuladen. Dabei rollte der Wagen gegen einen daneben geparkten Kastenwagen. An dem Kastenwagen entstand dadurch ein Schaden in Höhe von ungefähr 1.600,00 EUR. Die Eigentümerin des Kastenwagens wollte den Schaden (auch) von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Betroffenen ersetzt verlangen.

Das Amtsgericht München wies die Klage gegen die Versicherung ab, verurteilte den Betroffenen selbst zur Leistung von Schadensersatz. Das Gericht war der Auffassung, dass der Haftpflichtversicherer nur dann zur Zahlung verpflichtet sei, wenn sich ein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet. Hiervon sei nach ständiger Rechtsprechung auszugehen, wenn „der Unfall durch die dem Betrieb des Kraftfahrzeugs typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht wurde“ und sich „von dem Fahrzeug ausgehende Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben“. Im hier zu entscheidenden Fall fehlt jedoch dieser Zusammenhang. Der Betroffene hätte vielmehr darauf achten müssen, dass der Einkaufswagen sicher steht und nicht wegrollt (Amtsgericht München, Urteil vom 05.02.2014, 343 C 28512/12).