Parkt ein Kraftfahrer sein Fahrzeug zunächst erlaubt auf einem Parkplatz und stellt die zuständige Behörde nachträglich Parkverbotsschilder auf, hat der Kraftfahrer die Abschleppkosten jedenfalls dann zu zahlen, wenn das Fahrzeug am vierten Tag nach Aufstellung der Verbotsschilder abgeschleppt wurde (Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 27.01.2015, 5 K 444/14.NW).


Der Betroffene hatte sein Fahrzeug am 27.02.2013 auf einem öffentlichen Parkplatz ordnungsgemäß abgestellt, um anschließend in den Urlaub zu fahren. Zu diesem Zeitpunkt war das Parken erlaubt, mehrere Schilder an den umliegenden Straßen und im Zufahrtsbereich des Parkplatzes wiesen selbigen als solchen mit unbegrenzter Parkdauer aus. Noch am selben Tage stellte die Gemeinde Halteverbotsschilder mit dem Zusatz „Sonntag, 03.03.2013 ab 7.00 Uhr“ auf. An diesem Tag fand dort ein Umzug statt. Am 03.03.2015 gegen 12.15 Uhr wurde das Auto des Betroffenen abgeschleppt. Da dieser nicht im Telefonbuch der Gemeinde eingetragen war, konnte er nicht vorab über das bevorstehende Abschleppen informiert werden. Später forderte die Gemeinde vom Betroffenen die Kosten für das Abschleppen seines Fahrzeugs. Der Betroffene wehrte sich gegen diese Kostenforderung mit der Begründung, dass die Gemeinde durch die Hinweisschilder auf das unbegrenzte Parken einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage des Autofahrers gegen den Gebührenbescheid nun abgewiesen. Das Gericht war der Auffassung, dass die Voraussetzungen der Kostenpflicht für eine Ersatzvornahme vorlagen. So sei nach Aufstellung der Verkehrszeichen an der einzigen Zufahrt zum Parkplatz im Laufe des Tages für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbar geworden, dass selbiger besagten Sonntag nicht hätte genutzt werden dürfen. Das Verkehrszeichen sei auch gegenüber dem Betroffenen bekannt gemacht worden, obgleich dieser nicht anwesend gewesen sei. Verkehrszeichen wirken gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer, ohne dass es eine Rolle spiele, ob diese das Zeichen tatsächlich wahrgenommen haben oder nicht. Schlussendlich hielt das Gericht den Abschleppvorgang auch für verhältnismäßig, da die Gemeinde zuvor noch versucht habe, den Betroffenen telefonisch zu erreichen und der anstehende Umzug von besonderem öffentlichen Interesse gewesen sei. Auch die Kostenforderung selbst sei nicht unverhältnismäßig, da es keinen Vertrauensschutz dafür gebe, dass ein zunächst rechtmäßiges Dauerparken unbegrenzt erlaubt bleibe. Die Kostenbelastung sei jedenfalls dann verhältnismäßig, wenn das Fahrzeug erst am vierten Tag nach Aufstellung der Verbotsschilder abgeschleppt wird (Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 27.01.2015, 5 K 444/14.NW).