Endet der Rückflug nach einer Pauschalreise mit einer ausgefallen Turbine und anschließender Notlandung, können die betroffenen Passagiere eine Reisepreisminderung beanspruchen. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn sie bereits eine Ausgleichszahlung nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) für die infolge der Notlandung eingetretene Verspätung erhalten haben (Amtsgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 06.06.2014, 30 C 1590/13 (75)).


In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wollte ein Ehepaar nach einer dreizehntägigen Pauschalreise in Thailand im Dezember 2012 von Phuket aus und über Abu Dhabi mit dem Flugzeug zurück nach Deutschland fliegen. Fünfzig Minuten nach dem Start in Phuket kam zu einem Triebwerksausfall. Das Flugzeug sackte ab. Zudem fiel zeitweise der Strom aus und unter den Pasagieren herrschte Panik. Das Flugzeug musste schließlich nach Phuket zurückkehren und eine Notlandung vornehmen. Der Rückflug nach Deutschland erfolgte dann schlussendlich mit zwei Tagen Verspätung. Zunächst hatte das Ehepaar von der Fluggesellschaft wegen der Flugverspätung eine Ausgleichszahlung gemäß der FluggastVO erhalten. Daraufhin klagten die Eheleute gegen den Reiseveranstalter wegen des ersten katastrophalen Rückflugs und der damit einhergehenden Todesangst auf Reisepreisminderung.

Das Amtsgericht/Frankfurt hat dem Ehepaar nun 40-prozentige Minderung des Reisepreises zugestanden. Das Gericht war der Auffassung, dass aufgrund des katastrophalen Rückflugs Erholung und Urlaubsfreude nachträglich teilweise entfallen seien. Daher sei die gesamte Reise rückwirkend mangelhaft gewesen. Zwar könne sich eine Minderung grundsätzlich nur auf die Dauer des Mangels beschränken, dieses kann aber dann nicht gelten, wenn – wie hier – ein besonders schwerwiegender Mangel vorliegt (so bereits der Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.07.2008, X ZR 93/07). Zudem stelle das Gericht klar, dass die Ausgleichszahlung der Fluggesellschaft nach der FluggastVO nicht auf den Minderungsanspruch anzurechnen ist. Diese Zahlung dient nämlich ausschließlich dem Ausgleich von Verspätungsfolgen (Amtsgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 06.06.2014, 30 C 1590/13 (75)).