Führen auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz befindliche Autofahrer nach einem Verkehrsunfall Regulierungsgespräche mit dem Unfallbeteiligten, stehen sie in dieser Zeit grundsätzlich nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Erleiden sie während solcher Gespräche einen weiteren Unfall, ist dieser nicht als Arbeitsunfall zu werten (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 29.01.2015, L 1 U 778/13).


In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine Frau auf ihrem Arbeitsweg in den frühen Morgenstunden bei Glatteis ein anderes Fahrzeug gestreift. Dabei entstand ein Sachschaden am linken Kotflügel. Die Betroffene hielt ihren Pkw an und stieg aus, um mit dem anderen Unfallbeteiligten die Unfallregulierung zu besprechen. Auf dem Weg zum Unfallgegner wurde sie von einem nachfolgenden Pkw erfasst. Dabei erlitt sie mehrere Knochenbrüche. Diesen Unfall wollte die Betroffene als Arbeitsunfall von der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt haben. Das erstinstanzliche Gericht wies ihre darauf gerichtete Klage jedoch ab.

Das Thüringer Landessozialgericht bestätigte nun die erstinstanzliche Entscheidung. Die Richter waren der Auffassung, dass sich die Betroffene zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls, d. h. mit dem Aussteigen aus ihrem Fahrzeug nicht mehr auf dem Arbeitsweg befunden habe . Ihre Handlung zielte allein darauf, die Unfallregulierung abzuwickeln. Ihr Arbeitsweg sei damit nicht nur geringfügig unterbrochen worden. Weitergehend führte das Gericht aus, dass  die Betroffene für sich auch keinen Versicherungsschutz als Nothelferin reklamieren könne. Da sie das andere Fahrzeug nur seitlich gestreift habe, konnte nicht geschlossen werden, dass andere Unfallbeteiligte erhebliche Verletzungen erlitten haben. Eine sofortigen Hilfe einer Nothelferin habe es offensichtlich nicht bedurft (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 29.01.2015, L 1 U 778/13).