Die Übernahme der Kosten eines Kabelanschlusses im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte kommt nicht Betracht. Dies gilt auch dann, wenn der Sozialhilfeempfänger in Ermangelung von Deutschkenntnissen auf ein Fremdsprachenprogramm angewiesen ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 24.03.2015, B 8 SO 22/13 R).


Die 1937 in der Türkei geborene Betroffene und spätere Klägerin bezog Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen). Im Oktober 2011 beantragte sie die zusätzliche Übernahme der Kosten für einen Kabelanschluss. Sie hatte argumentiert, dass sie aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nur mit Hilfe von türkischen Programmen die Grundversorgung mit Informationen erhalten könne. Der Grundsicherungsträger hielt dem entgegen, dass auch nach Abzug der Kosten für den Kabelanschluss in Höhe von 24 EUR monatlich noch genügend Spielraum für gesellschaftliche und soziale Aktivitäten bliebe.

Die Klägerin scheiterte mit ihrem Ansinnen bereits vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen und dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Nunmehr bestätigte das Bundessozialgericht die Entscheidungen der Instanzgerichte. Die Richter sind der Auffassung, dass es sich bei den Kosten für einen Kabelanschluss weder um einen im Einzelfall vom Regelsatz abweichenden individuellen, unabweisbaren Bedarf, der seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht, noch um einen sonstigen sozialhilferechtlich relevanten Bedarf handeln würde. Fehlende Sprachkenntnisse allein sind keine Behinderung und Leistungen in sonstigen Lebenslagen scheitern daran, dass die Kosten für den Kabelanschluss aus den Leistungen für den Lebensunterhalt zu finanzieren sind (Bundessozialgericht, Urteil vom 24.03.2015, B 8 SO 22/13 R).