Kostenlos reisende Fluggäste haben bei einer Flugverspätung keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.03.2015, ZR 35/14).


Ein Ehepaar hatte für sich und sein seinerzeit knapp zweijähriges Kind eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Den Eltern wurde eine 100%ige Reisepreisermäßigung für das Kleinkind gewährt. Der Rückflug von Mallorca nach München wurde mit einer mehr als sechsstündigen Verspätung durchgeführt. Die Eltern begehrten aufgrund der erheblichen Verspätung von der Fluggesellschaft für sich und das Kind eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 250,00 EUR nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004).

Hinsichtlich der Entschädigung für das Kind ist die Klage vor den Instanzgerichten gescheitert. Das Berufungsgericht hatte die Revision zugelassen.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision nun abgewiesen.  Die Richter waren der Auffassung, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Fluggastrechteverordnung sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausnimmt. So kommt es nicht darauf an, ob ein „Nulltarif“ für die Öffentlichkeit verfügbar ist. Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch ihr Sinn und Zweck rechtfertigen die Annahme, der Ausschlusstatbestand der „kostenlos reisenden Fluggäste“ betreffe lediglich den Sonderfall eines für die Öffentlichkeit nicht verfügbaren Tarifs, bei dem der Flugpreis auf Null reduziert ist. Da Zweifel an der Auslegung der entscheidungserheblichen Bestimmungen der Verordnung nicht bestehen, bestand keine Veranlassung für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.03.2015, ZR 35/14).