Entfernt sich ein Unfallbeteiligter unerlaubt nach einem Unfall von der Unfallstelle, muss seiner Haftpflichtversicherung den bereits regulierten Schaden jedenfalls teilweise ersetzen (Amtsgericht München, Urteil vom 06.03.2015, 343 C 9528/14).


Der Betroffene fuhr mit seinem Pkw gegen die Außenwand eines Aufgangs der Münchener U-Bahn und eines dort befindlichen Einkaufszentrums. Er kam aus unbekannten Gründen von der Fahrbahn ab und beschädigte eine Blechbrüstung erheblich. Es entstand daran ein Schaden in Höhe von 21.350 EUR. Der Autofahrer und spätere Beklagte verließ die Unfallstelle, ohne nähere Feststellungen zu treffen oder die Polizei zu rufen. Er wurde in einem Strafverfahren wegen der Straftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort rechtskräftig verurteilt. Der Haftpflichtversicherer, bei dem das Fahrzeug versichert war, regulierte den dem Betreiber des Einkaufszentrums entstandenen Schaden in vollem Umfang und verlangte vom Betroffenen die Erstattung eines Teilbetrags in Höhe von 5.000 EUR. Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen sahen vor, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht bis zu eben diesem Betrag gegenüber seinen Kunden frei wird, wenn diese die Anzeigepflicht bei der Polizei schwerwiegend dadurch verletzen, dass sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernen. Da der hier Betroffene nicht zahlen wollte, klagte der Versicherer.

Das Amtsgericht München gab nun dem Versicherer Recht. Das Gericht war der Auffassung, dass der Betroffene gegen die vertragliche Pflicht vestoßen hätte, die Unfallstelle nicht zu verlassen und die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen. Deshalb war der Betroffene bereits wegen unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle verurteilt worden. Der Verstoß als solches wurde von dem Betroffenen auch eingeräumt. Er hatte angegeben, sich nach dem Verkehrsunfall zunächst nur Gedanken um seinen Pkw gemacht zu haben sowie darum, nicht zum Gespött der Leute zu werden, die ihn an der Unfallstelle gesehen haben könnten. Es sei ihm aber nicht entgangen, dass er gegen eine Mauer gefahren war. Daher kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Betroffene sich durch das Entfernen von der Unfallstelle nicht nur strafbar gemacht, sondern eben auch seine Obliegenheitspflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt hätte.

Das Gericht stellt weiter fest, dass der Betroffene nicht nachweisen konnte, dass bei sofortiger Meldung die Haftungslage für die Versicherung anders gewesen wäre. Es stand nämlich im Raum, dass der Betroffen sich möglicherweise deshalb von der Unfallstelle entfernte, weil er den Unfall im alkoholisierten Zustand verursacht haben könnte. Wäre dies so gewesen, wäre nicht nur seine Strafe im Strafverfahren höher ausgefallen. In diesem Fall hätte der Versicherer wegen der Alkoholisierung einen Regressanspruch gegen den Beklagten gehabt. Der Betroffene wandte sich erst am folgenden Tag an die Polizei. Zu diesem Zeitpunkt konnten Feststellungen zur Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt nicht mehr getroffen werden. Derartige Unklarheiten gehen aber zu Lasten des Betroffenen (Amtsgericht München, Urteil vom 06.03.2015, 343 C 9528/14).