Das Jobcenter muss einer Arbeitnehmerin vorläufig ein Darlehen zur Anschaffung eines Pkw gewähren, wenn diese andernfalls von Arbeitslosigkeit bedroht wäre, etwa weil der Pkw zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich war und die Anschaffung nicht von vornherein unwirtschaftlich ist (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.05.2015, L 11 AS 676/15 B ER).

Die betroffene Arbeitnehmerin war ist seit Januar 2015 bei einer Leiharbeitsfirma als Pflegehelferin beschäftigt und bezog neben ihrem Lohn ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Um zu den verschiedenen Arbeitsorten zu gelangen, nutzt sie ihren privaten PKW. Am 01.03.2015 teilte die Betroffene dem JobCenter mit, dass ihr Auto liegen geblieben sei und eine Reparatur 1.000 EUR kosten werde. Sie verwies auf die Notwendigkeit eines privaten Pkw für ihre berufliche Tätigkeit und bat das JobCenter um Unterstützung bei der Vermeidung der drohenden Arbeitslosigkeit. Am Folgetag beantragte sie beim Jobcenter ein Darlehen zum Kauf eines neuen Pkw. Den PKW erwarb die Betroffene am geichen Tage gegen Inzahlunggabe des alten Fahrzeuges für 400 EUR sowie Zahlung von weiteren 2.000 EUR.

Das Jobcenter lehnte die Gewährung eines Darlehens ab, da es unter anderem davon ausging, dass der Betroffenen das Geld für den Kauf des Autos zur Verfügung gestanden habe und es dem Verkäufer bereits übergeben worden sei.

Die Betroffene wehrte sich gegen die Entscheidung des Jobcenters schlussendlich mit einer Klage und einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Hannover. Sie führte aus, davon ausgegangen zu sein, dass sie die Förderung erhalten werde. Dies habe sie dem Autohändler erzählt. Das Sozialgericht verneinte jedoch einen Anspruch auf Darlehensgewährung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.

Gegen die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts Hannover wehrte sich die Betroffene nun erfolgreich mit einer Beschwerde vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Der 11. Senat des LSG verpflichtete das JobCenter, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (gemeint ist das Klageverfahren vor dem SG Hannover) im Rahmen einer freien Förderung ein Darlehen in Höhe von 2.000 EUR zur Bezahlung des bereits gekauften Pkw zu bewilligen. Dabei ging das Gericht entsprechend der eidesstattlichen Versicherung der Arbeitnehmerin davon aus, dass sich der Verkäufer des Autos darauf eingelassen habe, zunächst nur das alte Auto in Zahlung zu nehmen und auf die kurzfristig folgende Zahlung des Jobcenters zu warten. Das LSG führte weiter aus, dass es zwar grundsätzlich eine Ermessensentscheidung des Leistungsträgers sei, ob ein Darlehen nach § 16 f SGB II gewährt werde. Hier habe das Jobcenter aber das Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da die individuelle – auch die familiäre – Situation der Antragstellerin nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Da die Antragstellerin bei ihrem Arbeitsverhältnis auf einen PKW angewiesen sei und sonst der Arbeitsplatzverlust drohe, sei es dem Jobcenter im Rahmen einer Folgenabwägung zuzumuten, ein Darlehen zu gewähren, zumal sich die Antragstellerin mit der Rückzahlung in monatlichen Raten von 200 EUR einverstanden erklärt habe (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.05.2015, L 11 AS 676/15 B ER).