Flugreisende können von einem Luftverkehrsunternehmen eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung auch dann beanspruchen,  wenn der gebuchte Flug nicht nur geringfügig vorverlegt wird (Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.05.2015, X ZR 59/14).


Die betroffenen Reisen und späteren Kläger hatten bei einem Luftverkehrsunternehmen Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück gebucht. Drei Tage vor dem Rückflug informierte die Fluggesellschaft die Reisenden, dass der ursprünglich für den Nachmittag geplante Flug bereits um 8.30 Uhr erfolgen sollte. Die Reisenden waren der Auffassung, dass die Vorverlegung des Fluges eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausgleichzahlung nach EU-Fluggastrechteverordnung begründen würde. Sie sahen in der Flugzeitänderung eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges, zumindest aber sei eine solche Verschiebung einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gleichzustellen.

Die Klage sind in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Hannover gescheitert Auch die Berufung vor dem Landgericht Hannover blieb erfolglos. Auf die Revision zum Bundesgerichtshof wurde das Luftverkehrsunternehmen nun durch Anerkenntnisurteil antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.

Die Richter des zehnten Zivilsenats waren der Auffassung, dass in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges liegen würde, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Für eine Annullierung sei kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden. Die ursprüngliche Flugplanung wird auch dann aufgegeben, wenn ein Flug – wie im Streitfall – um mehrere Stunden „vorverlegt“ wird. Aufgrund dieser Einschätzung des Senats hatte das Luftverkehrsunternehmen die Ansprüche der Kläger anerkannt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.05.2015, X ZR 59/14).