Schleudert das Mähwerk eines Traktors bei Mäharbeiten an einer Bundesstraße ein Holzstück auf die Fahrbahn, durch das ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt wird, kann dies ein unabwendbares Ereignis sein, für das dem Fahrzeugeigentümer kein Schadensersatzanspruch zusteht (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.07.2015, 11 U 169/14).


Im September 2013 führte ein Mitarbeiter des Landesbetriebes Straßenbau des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Bundesstraße 480 zwischen Niedersfeld und Winterberg Mäharbeiten durch. Zum Einsatz kam ein Traktor mit Mähausleger, Schlegelmähkopf und Kettenschutz. Das Mähwerk schleuderte ein Holzstück auf die Fahrbahn, durch welches ein vorbeifahrendes Fahrzeug an der linken Seite einen Schaden erlitt. Der Eigentümer des getroffenen Fahrzeugs war der Meinung, dass die vom Mähgerät ausgehenden Gefahren nicht ausreichend abgesichert worden seien und dass das Land den entstandenen Schaden – ca. 680 EUR – deswegen zu ersetzen habe.

In der ersten Instanz vor dem Landgericht Arnsberg (Urteil vom 26.09.2014, 4 O 266/14). war der Betroffene mit seinem Anliegen gescheitert. Das Landgericht verneinte einen Schadenersatzanspruch.

Auf die Berufung des Betroffenen bestätigte das Oberlandesgericht Hamm nun erstinstanzliche Entscheidung. Die Richter waren der Auffassung, dass es sich bei dem Unfallgeschehen – so es sich denn ereignet habe, wie vom Betroffenen behauptet – um ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz handeln würde, für welches das Land nicht hafte. Bei Mäharbeiten an einer Straße habe der zuständige Baulastträger zum Schutz der Verkehrsteilnehmer diejenigen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die mit vertretbarem Aufwand zu einem verbesserten Schutz führten. Beim Einsatz von Mähgeräten, die selbst über Sicherheitseinrichtungen verfügten, nach denen ein Schadenseintritt unwahrscheinlich sei, fordere die Rechtsprechung grundsätzlich keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen, wenn umfangreiche Mäharbeiten auszuführen seien. Ausgehend von diesen Grundsätzen habe das beklagte Land die infrage stehenden Mäharbeiten mit dem eingesetzten Mähgerät durchführen dürfen, ohne weitergehende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Von dem Mähgerät selbst sei nur ein sehr geringes Schadensrisiko für andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen. Das Mähgerät habe über Sicherheitseinrichtungen verfügt, die die Gefahr des Herausschleuderns eines Gegenstandes aus dem Schlegelmähkopf auf seltene Ausnahmefälle reduziere. Zudem habe der Traktor den seitlich neben ihm ausgeführten Mähvorgang zur Straße hin abgeschirmt. Die zu mähende Fläche habe auch keine Besonderheiten aufgewiesen, durch welche das mit Mäharbeiten verbundene Gefahrenpotenzial erhöht worden sei. Bei dieser Sachlage seien dem beklagten Land mit Rücksicht auf den Umfang der durchzuführenden Mäharbeiten keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen zuzumuten gewesen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.07.2015, 11 U 169/14).