Das Jobcenter die Kosten für die Beförderung eines Kindes zur Kindertagesstätte nicht übernehmen (Sozialgericht Mainz, Urteil vom 28.01.2016, S 8 AS 1064/14).

Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter aus Mainz, die Bezieherin von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) ist. Sie hatte für ihr dreijähriges Kind von der Stadt Mainz einen Kita-Platz nicht in der Nähe ihrer Wohnung erhalten. Für die werktägliche Beförderung des Kindes zum Kindergarten beantragte sie die Kostenübernahme für eine Monatskarte des öffentlichen Nahverkehrs, was das Jobcenter Mainz unter Hinweis darauf, dass die Beförderungskosten aus den der Klägerin und ihrem Kind bewilligten Leistungen zu bestreiten seien, ablehnte.

Das Sozialgericht Mainz hat die Klage der Mutter abgewiesen. Nach Auffassung des Sozialgerichts können die Beförderungskosten aus dem im Arbeitslosengeld II hierfür enthaltenen Betrag sowie aus dem der Klägerin bewilligten Mehrbedarf für Alleinerziehende bestritten werden. Ein gesonderter Mehrbedarf wegen der Fahrkosten sei nicht zu bewilligen, da dieser nicht unabweisbar sei. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass der Besuch des Kindergartens anders als der Schulbesuch freiwillig sei. Die Klägerin werde durch den Kindergarten in ihren Betreuungs- und Erziehungsaufgaben entlastet. Mit der Monatskarte könnten nicht nur die Fahrten zum Kindergarten, sondern auch sonstige Fahrten bestritten werden (Sozialgericht Mainz, Urteil vom 28.01.2016, S 8 AS 1064/14).

Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Mainz Nr. 3/2016 vom 01.02.2016