Autofahrer, die eine Autotür öffnen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass vorbeifahrende Fahrzeuge nicht gefährdet werden, sind für die Folgen eines dadurch entstehenden Unfalls verantwortlich. Dem gegen eine geöffnete Tür stoßenden anderen Verkehrsteilnehmer ist jedoch ein Mitverschulden anzurechnen, wenn diese nachweislich schon längere Zeit geöffnet war (Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 06.08.2016, 814 C 86/15).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall fuhr eine Autofahrerin in der Morgendämmerung mit ihrem Pkw auf einer Straße innerhalb einer Ortschaft. Am rechten Straßenrand stand ein Fahrzeug auf einem Parkstreifen. Bei der Vorbeifahrt kollidierte Pkw der Frau mit der hinteren linken Tür des geparkten Fahrzeugs. Die Frau und spätere Klägerin behauptete, die Tür des geparkten Fahrzeugs sei plötzlich geöffnet worden, als sie daran vorbei gefahren sei. Der Besitzer des geparkten Fahrzeugs und spätere Beklagte erklärte aber, dass die Tür schon länger offen stand, da er gerade sein Enkelkind im Kindersitz angeschnallt habe.


Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek nahm ein überwiegendes Verschulden des Beklagten an dem Unfallgeschehen an und kam zu einer Haftungsverteilung von 70 Prozent zu dessen Lasten. Das Gericht war der Auffassung, der Beklagte habe ein erhebliches Hindernis dadurch geschaffen, dass er seine Tür für eine nicht unbedeutende Zeit vollständig offen stehen ließ. Aufgrund der Lichtverhältnisse während der Morgendämmerung habe man dies auf große Entfernung nicht erkennen können. Zugleich war das Gericht aber auch überzeugt, dass die Tür bereits längere Zeit geöffnet war, also nicht plötzlich geöffnet wurde, wie von der Klägerin behauptet. Daher müsse die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs berücksichtigt werden, was eine 30-prozentige Mithaftung der Klägerin zur Folge hatte (Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 06.08.2016, 814 C 86/15).