Der Käufer eines Kraftfahrzeuges kann auch ohne Fristsetzung zur Nachbesserung wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn es ihm trotz des nur sporadischen Auftreten des Mangels aufgrund dessen Relevanz für die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs nicht im Sinne von § 440 Satz 1 BGB zumutbar ist, ein weiteres Auftreten der Mangelsymptome abzuwarten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.2016, VIII ZR 240/15).
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der spätere Kläger einen gebrauchten Volvo zu einem Preis von 12.300 EUR von einem Fahrzeughändler erworben. bereits kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs bemängelte der Käufer unter anderem, dass das Kupplungspedal nach Betätigung am Fahrzeugboden klemmte, hängen geblieben sei, so dass in die Ausgangsposition zurückgezogen werden musste. Bei einer vom Händler durchgeführten Probefahrt schien aber alles in Ordnung zu sein. Er forderte den Käufer daher auf, erneut zu kommen, falls das Problem wieder auftauchen würde. Nachdem der Käufer in den folgenden Tagen unter Hinweis auf ein erneutes Klemmen des Kupplungspedals vergeblich versucht hatte, den Händler zu einer Reparatur zu bewegen, trat er vom Kaufvertrag zurück.
Die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und den Ersatz weiterer Schäden gerichtete Klage des Käufers war in zweiter Instanz erfolgreich. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der beklagte Händler sein auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kläger auch ohne Fristsetzung zur Nachbesserung wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten konnte, weil es ihm trotz des nur sporadischen Auftreten des Mangels aufgrund dessen Relevanz für die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs nicht im Sinne von § 440 Satz 1 BGB* zumutbar war, ein weiteres Auftreten der Mangelsymptome abzuwarten.
Der Kläger hat den Anforderungen an ein hinreichendes Nacherfüllungsverlangen bereits dadurch genügt, dass er dem beklagten Händler neben der Einräumung einer Untersuchungsmöglichkeit die Mangelsymptome hinreichend genau bezeichnet hatte.
Bei dem durch Sachverständigengutachten bestätigten und bereits bei Gefahrübergang vorhandenen sporadischen Klemmen des Kupplungspedals handelte es sich nicht um einen bloßen „Komfortmangel“ , sondern um einen sicherheitsrelevanten Mangel. Denn eine solche Fehlfunktion kann, selbst wenn sie nur das Kupplungspedal selbst betrifft, unter anderem wegen des beim Fahrer hervorgerufenen Aufmerksamkeitsverlusts die Unfallgefahr signifikant erhöhen. Mit seiner Erklärung anlässlich der Vorführung des Fahrzeugs, es bestünde kein Grund für die Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit ein Tätigwerden, solange der behauptete Mangel nicht (erneut) auftrete und der Kläger damit nochmals vorstellig werde, ist der beklagte Händler dem Nacherfüllungsverlangen nicht gerecht geworden. Eine verantwortungsvolle Benutzbarkeit des Fahrzeugs war ohne Abklärung des Mangels weitgehend aufgehoben, da der verkehrsunsichere Zustand fortbestand und es dem Kläger – der das Fahrzeug insofern auch tatsächlich noch im Juli 2013 stilllegte – nicht zugemutet werden konnte, das Risiko der Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr auf sich zu nehmen.
Ein Rücktritt war im vorliegenden Fall auch nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen, auch wenn dieser letzten Endes mit geringen Kosten beseitigt werden konnte. Denn solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms unklar ist, kann die Erheblichkeit des Mangels regelmäßig nur an der hiervon ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden, die vorliegend aufgrund der Gefahren für Verkehrssicherheit des Fahrzeugs jedenfalls als erheblich anzusehen war (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.2016, VIII ZR 240/15).