Kosten für Prüfungen an einer Privatschule sind keine Leistungen nach dem SGB II. Schüler an Privatschulen haben keinen Anspruch auf Übernahme der Gebühren für ihre Abschlussprüfungen (Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 28.03.2014, S 40 AS 1905/14).
Die Betroffene ist Schülerin an einer internationalen Privatschule in Dresden. Sie beabsichtigte, dort eine Abschlussprüfung abzulegen, die dem deutschen Abitur entspricht. Die Gebühr für die Prüfung beläuft sich auf 970,00 EUR. Die Betroffene bestritt ihren Lebensunterhalt aus dem Kindergeld und Unterhaltszahlungen ihrer Mutter. Der Vater bezog Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter Dresden lehnte den Antrag der Betroffenen auf Übernahme der Prüfungsgebühren ab. Hiergegen wandte sich die Betroffene vor dem Sozialgericht Dresden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Das Sozialgericht bestätigte die Entscheidung des JobCenters. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bedarf an Schulbildung durch die unentgeltlichen öffentlichen Regelschulen ausreichend gedeckt sei. Zudem sei die Lernmittelfreiheit an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft durch Art. 102 Abs. 4 der Sächsischen Verfassung gewährleistet. Es bestehe daher keine zwingende Notwendigkeit für den Besuch einer Privatschule. Folglich seien auch dort anfallende Prüfungsgebühren letztlich keine notwendigen Kosten (Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 28.03.2014, S 40 AS 1905/14).