Das Zusatzschild „Schneeflocke“ zu einer Geschwindigkeitsbegrenzung erlaubt auch bei nicht winterlichen Straßenverhältnissen keine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 04.09.2014, 1 RBs 125/14).
Der betroffene Autofahrer befuhr im Januar 2014 eine Bundesstraße mit 125 Km/h anstatt der erlaubten 80 Km/h. Ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen begrenzte die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf eben 80 km/h. Unter diesem Verkehrszeichen war das Zusatzschild „Schneeflocke“ angebracht.
Das zuständige Amtsgericht ahndete die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Bußgeld in Höhe von 160 EUR und verhängte gegen den Autofahrer ein einmonatiges Fahrverbot. Dieser wehrte sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung mit einer Rechtsbeschwerde. Er war der Auffassung, dass ihm keine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h angelastet werden könne, weil keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht hätten. Die mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“ angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h hielt er daher zumindest irreführend.
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm bestätigten die Entscheidung des Amtsgerichts. Das „Schneeflocken-Schild“ würde bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen Hinweis darauf enthalten, dass die darüber angebrachte Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren bei möglichen winterlichen Verhältnisse abwehren solle. Mit diesem Hinweis solle die Akzeptanz der angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erhöht werden. Das Schild diene lediglich der Information und enthalte keine zeitliche Einschränkung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit. Daher hätten Kraftfahrer die Anordnung auch bei trockener Fahrbahn zu beachten (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 04.09.2014, 1 RBs 125/14).