Ein Unfall auf dem Weg zu einer Bushaltestelle ist auch dann ein Arbeitsunfall, wenn ein anderer Haltepunkt für öffentliche Verkehrsmittel deutlich näher am Wohnort als die vom Arbeitnehmer gewählte Haltestelle liegt (Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 23.07.2014, S 13 U 4001/11 X).
Der Betroffene war im Februar 2013 zu Fuß zu einer mehr als einen Kilometer entfernten Haltestelle unterwegs. Von dort aus beabsichtigte er, mit dem Bus zu seinem Arbeitsplatz zu fahren. Beim Überqueren eines Zebrastreifens wurde er von einem Auto angefahren und erlitt mehrere Brüche. Die Berufsgenossenschaft des Betroffenen weigerte sich, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung führte sie aus, dass der Betroffene nicht den unmittelbaren Weg zur Arbeit genommen hätte, da die Möglichkeit bestünde, von einer nur etwa 300 Meter entfernt von seinem Wohnort liegenden Haltestelle abzufahren.
Das Sozialgericht Heilbronn gab dem Betroffenen nun Recht. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch dann greift, wenn ein Versicherter nicht die schnellste Fortbewegungsart wählt, sondern lieber einen längeren Abschnitt zu Fuß geht. Zudem könne ein Versicherter sein Fortbewegungsmittel frei aussuchen. Es ist daher unerheblich, dass sich der Betroffene gegen den schnellsten Weg entschieden habe, schließlich hatte der die Absicht, am Morgen des Unfalls unmittelbar zum Arbeitsplatz zu gelangen (Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 23.07.2014, S 13 U 4001/11 X).