Behinderte mit „Down-Syndrom“ können auch mit 17 Jahren noch Anspruch auf ein spezielles Dreirad haben, sofern ein solches Rad zur Integration in das Lebensumfeld Nichtbehinderter notwendig ist (Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 20.01.2015, S 11 KR 4250/13 M).


Die im Oktober 1995 geborene Betroffene leidet am „Down-Syndrom“ und ist in ihrer Intelligenz schwer gemindert. Ihre geistige Entwicklung entspricht derjenigen eines fünfjährigen Kindes. Die Betroffene wohnt bei ihren Eltern und ihrer älteren Schwester auf dem Land und kann durch ihre Behinderung nur kurze Wege zu Fuß bewältigen. Soziale Kontakte beschränken sich im Wesentlichen auf die Familienmitglieder. Diese unternehmen regelmäßig Fahrradausflüge mit der Betroffenen, die nicht in der Lage ist, ein normales Fahrrad zu fahren.

Die Krankenkasse der bei Antragstellung siebzehnjährigen Betroffenen lehnte es ab, ihr ein ärztlich verordnetes Spezialdreirad als Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Kasse berief sich dabei auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts, wonach eine Hilfsmittelversorgung von Spezialfahrrädern für Kinder, die älter als 15 Jahre alt seien, nicht in Betracht käme, weil solche Räder primär der Fortbewegung dienen würden, ohne therapeutische Anforderungen zu erfüllen, so das BSG-Urteil.

Das Sozialgericht Heilbronn gab der Betroffenen nun Recht und verpflichtete die Krankenkasse, die Kosten für das zwischenzeitlich selbst beschaffte Spezialdreirad zu erstatten. Das Gericht war der Auffassung, dass das Dreirad notwendig sei, um die Betroffene  in das Lebensumfeld Nichtbehinderter zu integrieren. Da sich die sozialen Aktivitäten bzw. Kontakte der Betroffenen im Wesentlichen im Familienverbund abspielten, komme der Teilnahme an Familienausflügen hier eine große soziale Bedeutung zu. Fahrradausflüge der radfahrbegeisterten Familie seien dabei ein prägender Faktor. Dies zeige sich auch daran, dass sich die Betroffene seit der Anschaffung des Dreirades deutlich entwickelt habe (Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 20.01.2015, S 11 KR 4250/13 M).