Fluggäste können bei Verspätung ihres Fluges eine Ausgleichszahlung nach der EG-Fluggastrechteverordnung von der Fluggesellschaft verlangen, die den Flug laut Buchungscode auf den Buchungsunterlagen ausführt – und zwar unabhängig davon, ob der Flug dann tatsächlich von dieser oder einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wurde (Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 18.06.2014, 3 C 3947/13 (31)).
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Flug von Varadero (Cuba) nach Frankfurt am Main mehr als 21 Stunden Verspätung. Der Flug sollte laut Buchungsbestätigung von der beklagten Fluggesellschaft ausgeführt werden, ein Hinweis auf eine andere Fluggesellschaft als Subunternehmen bzw. Codesharing-Partner fehlte. Der Klägerin war daher der Auffassung, dass ihr eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung (EG-VO 261/2004) zustehen wurde. Der Flug wurde jedoch letztlich nicht von der beklagten Airline, sondern im Rahmen eines Codesharings von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt. Die beklagte Airline verweigerte Zahlungen mit dem Argument, dass es nicht das ausführende Unternehmen gewesen sei.
Das Amtsgericht Rüsselsheim gab nun der Klägerin Recht und bestätigte deren Anspruch auf Ausgleichszahlung. So ginge zwar aus der der Buchungsbestätigung der beklagten Fluggesellschaft hervor, dass der Flug zwar von einer anderen Airline durchgeführt wurde. Die Buchung trug jedoch den Code der beklagten Gesellschaft. Vor diesem Hintergrund sei war das Gericht der Auffassung, dass es ohne Belang sei, dass der Flug nicht von der beklagten Airline durchgeführt wurde. Die Airline habe sich eines Subunternehmers bedient, ungeachtet dessen bleibe sie das ausführende Luftfahrtunternehmen (Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 18.06.2014, 3 C 3947/13 (31)).