Im Strafverfahren besteht kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen. Ob eine Dashcam-Aufzeichnung im Strafverfahren verwertet werden darf, ist eine Frage des Einzelfalls (Amtsgericht Nienburg, Urteil vom 20.01.2015, 4 Ds 155/14).


Grundlage dieser Entscheidung war ein Strafverfahren gegen einen Verkehrsrowdy. Erstmalig hat ein deutsches Gericht hier nun Bilder als Beweismittel akzeptiert, die ein betroffener Zeuge mit einer Mini-Kamera aufgenommen hatte. Der Zeuge, ein ausgebildeter IT-Spezialist, war vom Angeklagten wegen eines vermeintlich verkehrswidrigen Verhaltens ausgebremst und beschimpft worden. Dem Zeugen fiel das das hinter ihm befindliche Fahrzeug des Angeklagten zunächst durch sehr dichtes Auffahren auf. Daher aktivierte er zum Zwecke der Beweissicherung für den etwaigen Fall eines Zusammenstoßes eine neben seinem Innenspiegel angebrachte Kamera (sogenannte Dashcam). Diese Kamera filmte sodann den Straßenbereich vor der Kühlerhaube des Fahrzeugs des Zeugen und speicherte die Aufnahmen digital auf einer SD-Speicherkarte. In die Bildfolge wird das jeweilige Datum samt Uhrzeit eingeblendet. Die Bildfolge hat eine Gesamtlänge von fünfeinhalb Minuten und zeigte das weitere rechtswidrige Verhalten des Angeklagten (Ausbremsen etc.). Der Verkehrsrowdy wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und Beleidigung zu acht Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm für zehn Monate entzogen.

Das Amtsgericht Nienburg war der Auffassung, dass die Verwertung der Aufnahmen von kleinen, am Auto angebrachten Kameras in einem Prozess jedenfalls dann möglich sei, wenn die Auto-Kamera nicht dauerhaft läuft, sondern erst – wie hier – aus einem konkretem Anlass heraus angestellt wurde. So darf abstrakte Furcht vor allgegenwärtiger Datenerhebung nicht dazu führen, dass den Bürgern sachgerechte technische Hilfsmittel zur effektiven Rechtsverfolgung kategorisch vorenthalten würden (Amtsgericht Nienburg, Urteil vom 20.01.2015, 4 Ds 155/14).