Das Jobcenter muss einer 59-jährigen Hartz-IV-Bezieherin eine teurere Wohnung finanzieren. Die Frau, die im vierten Stock eines Hauses ohne Aufzug gelebt hatte, konnte nur noch unter erheblichen Schmerzen Treppen steigen (SG Gießen, Beschluss vom 10.01.2013, S 25 AS 832/12 ER).


Das Sozialgericht Gießen hat in einem Eilverfahren entschieden, dass das Jocenter höhere Kosten der Unterkunft übernehmen muss, wenn der Umzug aus gesundheitlichen Gründen erforderlich war, denn auch ein Nichthilfebedürftiger würde umziehen, wenn das Treppensteigen dauerhaft mit Schmerzen verbunden wäre. Die Anforderungen an die Erforderlichkeit eines Umzugs dürften gerade bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe nicht überzogen werden (SG Gießen, Beschluss vom 10.01.2013 – S 25 AS 832/12 ER).

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