Eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, welche die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt, ist unwirksam. Stattdessen muss jeder Fall einzeln entschieden werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2013, VIII ZR 168/12).
Die Richter des 8. Zivilsenats gaben einem Mieter aus Gelsenkirchen Recht. Dieser wollte in seiner Wohnung einen kleinen Mischlingshund halten, obwohl er nach dem Mietvertrag verpflichtet war, „keine Hunde und Katzen zu halten“. Diese Klausel sei unwirksam, entschied der BGH. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. Vielmehr sein umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erforderlich (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2013, VIII ZR 168/12).