Der Käufer eines Gebrauchtwagens muss diesen nicht unbedingt in einer Vertragswerkstatt warten bzw. reparieren lassen, damit Ansprüche aus der Gebrauchtwagen-Garantie gewahrt bleiben. Der Bundesgerichtshof hat den Käufern die freie Entscheidung zugestanden, wo sie ihr Auto warten lassen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.09.2013, VIII ZR 206/12).
Der Bundesgerichtshof kam nun zu dem Ergebnis, dass eine Wartungsklausel in den Bedingungen einer entgeltlichen Gebrauchtwagen-Garantie, die die Garantieansprüche des Käufers davon abhängig macht, dass dieser den Wagen in einer Vertragswerkstatt warten lässt, wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Der Käufer kann sein Fahrzeug somit auch in einer freien Werkstatt warten lassen, ohne die Garantie zu verlieren.
Das Gericht hatte in letzter Instanz über die Klage eines Gebrauchtwagenkäufers zu entscheiden, der Ansprüche gegen den Verkäufer aus der zugehörigen Garantie geltend machte. Die Garantiebedingungen des Verkäufers verlangten, dass Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche sei, dass der Käufer die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt. Der Käufer hielt sich hieran allerdings nicht, er ließ den vierten Kundendienst in einer freien Werkstatt durchführen. Später schlich sich ein Defekt an der Ölpumpe ein. In zweiter Instanz hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe den Händler zur Erstattung der Reparaturkosten verurteilt und die Revision zum BGH zugelassen. Der Gebrauchtwagenhändler nutzte diese Möglichkeit, scheiterte nun aber (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.09.2013, VIII ZR 206/12).