Wird ein Fahrzeug durch ein mobiles Halteverbotsschild beschädigt, welches infolge eines Sturms umkippt, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Beschädigung auf das umgekippte Schild zurückzuführen ist. Der Eigentümer des Fahrzeugs kann daher Schadenersatzanspruch vom Aufsteller des mobilen Schildes verlangen (Landgericht Berlin, Urteil vom 23.10.2003, 57 S 4/03).


Der betroffene Fahrzeugeigentümer parkte sein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe eines mobilen Halteverbotsschildes. Nach einem heftigen Sturm stellte der Eigentümer des Fahrzeugs fest, dass selbiges im Heckbereich beschädigt und das Verkehrsschild umgekippt war. Der Geschädigte verlangte vom Aufsteller des Schildes Schadenersatz.

Das Landgericht Berlin gab dem Fahrzeugeigentümer Recht. Es war der Auffassung, dass der Beweis des ersten Anscheins für die Beschädigungen am Fahrzeug durch ein windbedingtes Umkippen des Verkehrsschildes gesprochen haben. Demgemäß greift der Beweis des ersten Anscheins bei typischen Geschehensabläufen, also in solchen Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Ereignisses hinweist. Dem Aufsteller des Schildes ist es nicht gelungen, den Beweis des ersten Anscheins durch einen entsprechenden Gegenbeweis im erforderlichen Maß zu erschüttern. Dem Landgericht weiter folgend hat der Aufsteller des Schildes seine Verkehrssicherungspflicht insoweit verletzt, als dass er das Schild ohne weitere Sicherungsmaßnahmen stehen ließ bzw. nicht beseitigte. Das zum Zeitpunkt des Schadenseintritt bereits mehrere Tage abgelaufene Schild war überflüssig gewesen. Zudem war der Sturm angekündigt worden (Landgericht Berlin, Urteil vom 23.10.2003, 57 S 4/03).