Eine massive Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn begründet bei einem Unfall eine Mithaftung des Fahrers. Eine Geschwindigkeit von 200 Km/h ermöglicht es in der Regel nicht mehr, Unwägbarkeiten in der Entwicklung von Verkehrssituationen rechtzeitig zu erkennen und sich darauf einzustellen. Auch bei einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des Unfallgegners führt dies zu einer Mithaftung (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 14.10.2013, 12 U 313/13).


In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war ein Autofahrer bei einer Geschwindigkeit von 200 Km/h mit einem anderen Fahrzeug kollidiert, nachdem der Fahrer des anderen Wagens bei der Auffahrt auf die Autobahn grob verkehrswidrig unmittelbar von der Einfädelspur auf die Überholspur gewechselt war. Die Richter waren der Auffassung, dass sich die von der hohen Geschwindigkeit ausgehende Gefahr in geradezu klassischer Weise verwirklicht hätte. Bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 Km/h hätte der Unfall bereits durch eine mittelstarke Bremsung vermieden werden können. Das Mitverschulden des Rasers wurde im Ergebnis mit einer Quote von 40% bewertet (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 14.10. 2013, 12 U 313/13).