Bei Gewährung von Kindergeld für volljährige Kinder sind strenge Anforderungen an Ausbildungswilligkeit zu stellen (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3.12.2013, 6 K 6346/10).


Die Gewährung von Kindergeld setzt nach dem Einkommensteuergesetz die Ausbildungswilligkeit des Kindes voraus. Es reicht nicht, dass das Kind bei der Agentur für Arbeit als suchend registriert ist und lediglich eine Bewerbung pro Monat verschickt. Erforderlich sind vielmehr intensiv eigene Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz. Das gilt erst recht, wenn das Kind nur einen Hauptschulabschluss hat (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3.12.2013, 6 K 6346/10).