Hartnäckiges Falschparken kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen (Beschluss vom 10.09.2012, 4 L 271/12).

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass einem Verkehrsteilnehmer auch dann die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, wenn die Voraussetzungen einer Entziehung nach dem Punktesystem nicht gegeben sind. Vorliegend hatte der Betroffene zwischen November 2010 und Juni 2012 insgesamt 144 Verkehrsordnungswidrigkeiten (127 Parkverstöße und 17 Geschwindigkeitsüberschreitungen) begangen, die isoliert betrachtet jeweils keine Sanktion nach dem Punktesystem nach sich gezogen hatten.


Der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts folgend, kann eine Fahrerlaubnis nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister, sondern auch demjenigen entzogen werden, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen habe. Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs seien für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum derart häuften, dass dadurch eine laxe Einstellung und Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbar werde. Dies sei dann anzunehmen, wenn auf ein Jahr gesehen nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verstoß anfalle. Der Betroffene verkenne die von ihm ausgehende Gefahr, die in seiner unangemessenen Einstellung zu den im Interesse eines geordneten Straßenverkehrs erlassenen Rechtsvorschriften liege. Sofern die Mitarbeiter des Betroffenen die Verstöße begangen haben, habe er als Halter der Fahrzeuge sie jedenfalls ermöglicht. Er hätte das rechtswidrige Verhalten seiner Mitarbeiter rechtzeitig und im erforderlichen Umfang unterbinden müssen (Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10.09.2012, 4 L 271/12).