Keine Rückabwicklung eines Kfz-Kaufs nach eigener Reparatur (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.12.2012, 3 U 22/12)

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass der Käufer eines bei Ebay ersteigerten PKWs keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hat, wenn er einen Mangel am PKW selbst reparieren lässt und erst anschließend die Rückabwicklung verlangt.

Der Kläger hatte 2011 einen 17 Jahre alten Pkw für knapp 2.500 Euro erworben. Der Verkäufer hatte Garantie und Rücknahme ausgeschlossen und auf defekte Glühkerzen hingewiesen. Der Kläger stellte nach dem Kauf fest, dass eines der Gewinde für die Glühkerzen am Zylinderkopf fachwidrig aufgebohrt war. Er ließ den Mangel beseitigen und wollte acht Monate später vom Verkauf zurücktreten. Das Gericht hat entschieden, dass der Käufer keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hat. Zum Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung war das Auto nicht mehr mangelhaft gewesen, weil der Käufer den Zylinderkopf bereits selbst repariert hatte. Für die Beurteilung, ob ein den Rücktritt rechtfertigender Mangel vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Der Käufer kann auch nicht den Ersatz der Reparaturkosten verlangen. Der Verkäufer hat die Gewährleistung im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen. Ihm war auch nicht nachzuweisen, dass er den Zustand des Glühkerzengewindes arglistig verschwiegen hatte (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.12.2012, 3 U 22/12).