Online-Verkäufer sind trotz der Formulierung „ohne Gewähr“ dafür verantwortlich, dass ihr Angebot hält, was es verspricht. Das ergibt sich aus einer am 29.01.2013 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.12.2012, VIII ZR 96/12).


Eine Frau hatte über eine Internetplattform ein Boot für mehr als 2.000 Euro ersteigert. Als sich nach dem Kauf herausstellte, dass das Boot komplett von Schimmelpilz befallen und daher nicht fahrtauglich war, wollte sie vom Kauf zurücktreten. Die Verkäufer lehnten dies ab und beriefen sich darauf, dass sie sowohl in der Beschreibung des Bootes als auch später im Vertrag jegliche Gewährleistung ausgeschlossen hatten.


Der Bundesgerichtshof wollte dieser Einschätzung nicht folgen. Die Verkäufer hätten das Boot unter anderem mit den Worten „Man kann also auch mit dem Boot auf Reisen gehen“ als gebrauchsfähig beschrieben. Damit könnten sie nicht gleichzeitig eine Gewährleistung ausschließen. Allerdings hätte die Käuferin den Verkäufern die Chance geben müssen, die Mängel zu beheben. Letzteres soll auch dann gelten, wenn die Kosten für die Nachbesserung den Wert des Bootes überschreiten (BGH, Urteil vom 19.12.2012, VIII ZR 96/12).