Wirbt ein Fitnessstudio mit einem kostenlosen Probetraining, liegt es auf der Hand, dass es den Betreibern darum geht, neue Mitglieder anzuwerben. Schließt jemand dann einen Vertrag ab, besteht kein Widerrufsrecht, insbesondere handelt es sich nicht um eine Freizeitveranstaltung nach § 312 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (AG München, Urteil vom 25.10.2012, 223 C 12655/12).

Die Betroffene wurde durch ein Werbeangebot mit einem kostenlosen Probetraining auf das Fitnessstudio aufmerksam gemacht. Noch vor dem Training unterzeichnete sie einen Mitgliedschaftsvertrag mit einer Laufzeit von zwölf Monaten. Erst dann begutachtete sie die Räumlichkeiten und die Trainingsmöglichkeiten und entschloss sich, doch nicht Mitglied sein zu wollen. Sie kündigte am nächsten Tag. Das Fitnessstudio akzeptierte die Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit und forderte den vereinbarten Mitgliedsjahresbeitrag von 599,00 Euro. Die Frau verweigerte die Zahlung mit der Begründung, überrumpelt worden zu sein. Sie hielt das Geschäftsgebaren für unseriös, weshalb sie den Vertrag widerrufen könne.

Dieser Auffassung folgte das Amtsgericht München nicht. Es gab dem klagenden Betreiber Recht. Es hätten weder ein Haustürgeschäft vorgelegen, noch sei die Werbeaktion des Studios eine Freizeitveranstaltung gewesen. Deshalb konnte der Vertrag nicht widerrufen werden. Das Gericht führte aus, es sei nicht überraschend, dass ein Probetraining in einem Fitnessstudio den Zweck habe, Mitglieder anzuwerben. Schließe jemand auf Grund der Werbeaktion dann einen Vertrag, sei weder von einer Überrumpelung noch Täuschung auszugehen (AG München, Urteil vom 25.10.2012, 223 C 12655/12).