Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite, wie sie viele Banken und Sparkassen verlangen, sind einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden zufolge nicht zulässig. Verbraucher können daher zu viel gezahlte Bearbeitungsgebühren zurückfordern (OLG Dresden, Urteil vom 29.09.2011, 8 U 662/11).

Der Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden folgend, sind Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite nicht zulässig. Hauptpflicht des Darlehensgebers ist es, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen. Entgelt für die Gewährung eines Darlehens ist einzig der vom Schuldner zu zahlende Zins. Der Ausgleich von Kosten für die Bearbeitung, die etwa durch die Prüfung der Bonität des Schuldners entstehen, ist hiervon nicht erfasst. Diese Kosten fallen vielmehr bereits beim Darlehensgeber für die Prüfung an, ob überhaupt ein Darlehen gewährt werden soll. an. Die Prüfung, ob ein Vertrag geschlossen wird, liegt aber allein im Interesse desjenigen, der die Abgabe einer auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung erwägt. Zudem entstehen diejenigen Kosten, die für die Bearbeitung des Darlehensantrages beim Darlehensgeber anfallen, auch dann, wenn sich der Darlehensgeber im Ergebnis der damit verbundenen Prüfung entschließt, den Darlehensvertrag nicht anzunehmen. Damit stehen diese Kosten aber gerade nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit denjenigen, die dem Darlehensgeber für die Erbringung der Hauptleistungspflicht, der Hingabe des Darlehenskapitals, entstehen zurückfordern (OLG Dresden, Urteil vom 29.09.2011, 8 U 662/11).

Angemerkt sei noch, dass inzwischen diverse gleich gelagerte Entscheidungen anderer Gerichte vorliegen. Ungeachtet dessen weigern sich viele Kreditinstitute nach wie vor, die zu Unrecht vereinnahmten Bearbeitungsgebühren zu erstatten. So bleibt den Betroffenen wohl bis auf weiteres die gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche.