Online-Händler, die auch eine Montage der bestellten Waren anbieten, können die Verantwortung für die rechtzeitige Lieferung nicht auf das Transportunternehmen abwälzen. Entsprechend formulierte Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters sind unwirksam (Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2013, VIII ZR 353/12).


Im konkreten Fall betrieb der beklagte Möbelhändler einen Online-Shop. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers war folgende Klausel zu finden:

„Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.“

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass diese Klausel gegenüber Verbrauchern unwirksam ist, da sie die Kunden unangemessen benachteiligt. Die Klausel bezieht sich, wie sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beklagten Unternehmens ergibt, auch auf Kaufverträge, in denen sich der Händler zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet. Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Händlers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liegt nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor. Denn bei solchen Verträgen kann die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbracht und auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde. Die Klausel, nach der der Händler nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen schuldet, benachteiligt den Kunden eines solchen Vertrages unangemessen, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung zum Leistungsort abweicht und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändert. Hinzu kommt, dass die Klausel die Haftung des beklagten Unternehmens für ein Verschulden des Transportunternehmens als seinen Erfüllungsgehilfen ausschließt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2013, VIII ZR 353/12).