Beim Verkauf von Verbrauchsgütern als sogenannte „B-Ware“ ist es einem Händler nicht gestattet, die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr zu verkürzen, sofern nicht positiv feststeht, dass die so angebotenen Artikel tatsächlich bereits gebraucht worden sind (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.01.2014, 4 U 102/13).


Der betroffene Händler vertreibt über das Internet unter anderem Elektronikartikel. Er bot im November 2011 ein Notebook als „B-Ware“ an. Dabei verwies er auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach bei gebrauchten Artikeln für die Geltendmachung von Mängelgewährleistungsansprüchen lediglich eine einjährige Verjährungsfrist gelten würde. In dem Angebot zum Notebook befand sich zudem die Erläuterung, dass als „B-Ware“ solche Verkaufsartikel bezeichnet würden, die nicht mehr original verpackt sind, bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte. Ebenfalls würden hierzu Artikel gehören, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurden.

Gegen diese Praxis klagte ein Verbraucherverband. Der Verband war der Auffassung, dass die so beschriebene B-Ware keine Gebrauchtware sei, die mit einer lediglich einjährigen Gewährleistungsfrist angeboten werden dürfe.

Das Oberlandesgericht Hamm gab den Verbraucherschützern nun Recht. Beim Verbrauchsgüterkauf ist eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auf weniger als zwei Jahre grundsätzlich untersagt, sofern es sich nicht um gebrauchte Sachen handelt. Die Richter waren der Auffassung, dass es sich bei den als „B-Ware“ beschriebenen Angeboten des betroffenen Händlers nicht um gebrauchte Sachen handelte. Maßgeblich für diese Beurteilung ist insoweit ein objektiver Maßstab. Danach seien Sachen gebraucht, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet seien. Ware mit einer beschädigten Verpackung, lediglich ausgepackte oder vom Verkäufer einmalig vorgeführte Sachen seien noch nicht in Benutzung gewesen. Der Käufer müsse deshalb auch nicht mit einem höheren Mängelrisiko rechnen. Derartige Ware könne zwar als B-Ware angeboten werden, jedoch nicht unter Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.01.2014, 4 U 102/13).