Städte und Gemeinden müssen bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn bei diesen ein erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursacht werden können (Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.03.2014, III ZR 352/13).


Der Geschädigte hatte die Stadt Suhl auf einen vierstelligen Schadensersatzbetrag verklagt, weil Äste einer Pappel über Nacht auf sein geparktes Auto gefallen waren. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Geschädigten erklärte das Oberlandesgericht Thüringen die Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Autobesitzers von einem Drittel wegen des Parkens unter den Bäumen dem Grunde nach für gerechtfertigt. Das Berufungsgericht sah in den Pappeln eine ständige Gefahrenquelle, die an Parkplatz-Flächen zu gefährlich sei. Die Gemeinde habe daher ihre Sicherungspflicht verletzt.

Der Bundesgerichtshof hat die Berufungsentscheidung nun aufgehoben und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die Richter führten aus, dass die  verkehrssicherungspflichtige Gemeinde bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen bräuchte, wenn bei diesen ein erhöhtes Risiko bestehe, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursacht werden könnten. Grundsätzlich müssten die Behörden zwar dafür sorgen, dass von Bäumen keine Gefahren ausgehen. Bei Pappeln und ähnlichen Weichhölzern könne es jedoch auch bei gesunden Bäumen vorkommen, dass Äste herabfallen. Die Richter sahen aber dennoch grundsätzlich keine Pflicht, gesunde Bäume zu beseitigen oder dafür zu sorgen, dass es keine Bäume am Straßenrand gibt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.03.2014, III ZR 352/13).