Die außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrages ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Kündigende aufgrund einer Verletzung dauerhaft im Training eingeschränkt und die Verletzung durch ein ärztliches Attest belegt ist (Amtsgericht München, Urteil vom 12.06.2013, 113 C 27180/11).


In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau ihren Fitnessstudiovertrag aufgrund einer Unfallverletzung zunächst ruhen lassen und dann später fristlos gekündigt. Zur Begründung der Kündigung führte sie aus, dass ihr eine Vielzahl der vom Studio angebotenen Leistungen wegen der Folgen des Unfalls nicht möglich sei. Die Frau verwies auf ein ärztliches Attest, wonach auch der sie behandelnde Mediziner ein Training nicht für sinnvoll hielt. Der Fitnessstudiobetreiber klagte gegen die fristlose Kündigung.

Das Amtsgericht München bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Das Gericht war der Auffassung, dass die außerordentliche Kündigung „aus wichtigem Grund“ jedenfalls dann zulässig sei, wenn dem Abonnenten eines Fitnessstudios aus medizinischen Gründen die Nutzung eines Großteils der Trainingsgeräte und angebotenen Kurse nicht mehr möglich sei. Die Beklagte müsse sich nicht auf die Benutzung einiger weniger Geräte für bestimmte Übungen oder die Wellnessangebote des Studios verweisen lassen. Gerade letztere  würden in der Regel nach dem Sport genutzt und seien daher lediglich als Nebenleistungen eines Fitnessvertrages einzuordnen (Amtsgericht München, Urteil vom 12.06.2013, 113 C 27180/11).