Vorformulierte Bestimmungen in einem Darlehensvertrag, nach denen eine Bearbeitungsgebühr fällig wird, sind unwirksam (Bundesgerichtshof, Urteile vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, XI ZR 170/13).

Der Verbraucherschutzverein „Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.“ hatte gegen mehrere Kreditinstitute geklagt. Die Kreditinstitute hatten in ihren Verträgen jeweils ein „Bearbeitungsentgelt“ ausgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Kreditinstitute gegen die vorinstanzlichen Entscheidungen nun zurückgewiesen. Die Richter waren der Auffassung, dass die Klauseln zu den Bearbeitungsentgelten allgemeine Geschäftsbedingungen und damit einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zugänglich seien. Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halten die streitigen Klauseln nicht stand. Sie sind vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Kreditinstitute entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB haben die Kreditinstitute anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken und können daneben kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen (Bundesgerichtshof, Urteile vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, XI ZR 170/13).