Scala-Verträge, die zwischen 1993 und 2005 abgeschlossen wurden, dürfen nicht gekündigt werden. Zudem darf die Sparrate nicht einfroren werden. Kunden können diese weiterhin auf bis zu 2.500,00 EUR im Monat erhöhen (Landgericht Ulm, Urteil vom 26.01.2015, 4 O 273/13).

Hintergrund dieser Entscheidung sind in den Jahren 1993 bis 2005 abgeschlossene Sparverträge mit einer Laufzeit von 20 Jahren. Die Sparkasse versprach ihren Kunden Bonuszinsen von bis zu 3,5 Prozent. Das Produkt entwickelte sich für die Sparkassen zunehmend zum Verlustgeschäft, denn viele Bankkunden nutzten die Möglichkeit, um Verträge mit niedrigen Beträgen deutlich aufzustocken, die Obergrenze liegt bei 2.500 EUR im Monat.


Im Jahr 2013 beabsichtigte die Sparkasse, das Angebot nicht mehr aufrechterhalten. Viele Kunden ließen sich auf eine Vertragsanpassung ein, andere Sparer pochten auf Einhaltung der Verträge. Die Sparkasse Ulm war der Auffassung, diese Verträge kündigen zu können. Dagegen wehrten sich diverse Kunden mit Feststellungsklagen. Im Laufe der verschiedenen Verfahren führte die Sparkasse diverse Einwände gegen eine Fortführung der geltenden Verträge an.


Das Landgericht Ulm gab nun einem Kläger Recht. Die Richter waren der Auffassung, dass der Vertrag nicht wegen des mittlerweile deutlich niedrigeren Zinsniveaus gekündigt werden dürfte, da auch nach den gesetzlichen Vorschriften zum Darlehensvertrag kein entsprechendes Kündigungsrecht existieren würde. Das Landgericht verbot der Sparkasse Ulm zudem, die monatliche Sparrate der Scala-Verträge auf dem aktuellen Niveau einzufrieren. Wie seinerzeit im Werbeflyer dargestellt, habe der Kunde das Recht, die monatliche Sparrate jederzeit auf bis zu 2.500,00 EUR zu erhöhen oder auf bis zu 25,00 EUR zu senken (Landgericht Ulm, Urteil vom 26.01.2015, 4 O 273/13).