Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrages), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, hält einer Inhaltskontrolle nicht stand und ist deshalb unwirksam (Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.02.2015, VIII ZR 26/14).


Der betroffene Fahrzeugkäufer erwarb bei dem späteren Beklagten mit Kaufvertrag vom 04.10.2007 einen gebrauchten Mercedes Benz ML 55 AMG zum Preis von 33.000,00 EUR. Der Verkauf erfolgte über den Streithelfer, einen Gebrauchtwagenhändler, der das Fahrzeug im Auftrag des Beklagten veräußerte. Der Kaufvertrag enthält einen formularmäßigen Gewährleistungsausschluss, wonach das Fahrzeug „gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, insbesondere bezüglich des Kilometerstandes, früherer Unfälle und etwa auftretender Schäden infolge früherer Unfälle…“ veräußert wird. Auf der Rückseite des Kaufvertragsformulars ist unter der Überschrift „Gewährleistung“ zusätzlich bestimmt:
„Das Fahrzeug ist verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit das gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen, und zwar sowohl wegen erkennbarer als auch wegen verborgener Mängel …“

Am Tag nach dem Kauf stellte der Betroffene ein „Klackern“ des Motors fest und wollte den Kaufvertrag wegen eines Mangels rückgängig machen. Der Verkäufer lehnte den Rücktritt aber mit dem Hinweis auf die Geschäftsbedingungen ab, das Fahrzeug sei eben  unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung veräußert worden.  

Das Landgericht hat die auf Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz von Aufwendungen nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, gerichtete Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Der Gewährleistungsausschluss sei wirksam, weil der Kläger nicht bewiesen habe, dass der Streithelfer den Sachmangel arglistig verschwiegen habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteils des Oberlandesgerichts hatte nun Erfolg. Die Richter des Bundesgerichtshofs hoben das Berufungsurteil auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Richter erkannten in der verwendeten Klausel sogar einen Ausschluss der Haftung des Verkäufers für Körper- und Gesundheitsschäden und für grobes Verschulden. Dies sei nicht statthaft, so der Senat mit Bezug auf seine ständige Rechtsprechung. Danach ist „eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (…) wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam“. Daran änderte aus Sicht des Gerichts auch der Zusatz „soweit das gesetzlich zulässig“ nichts. Er beseitige die Unwirksamkeitsfolge der gegen die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßenden Klauseln nicht, da „derartige salvatorische Klauseln ihrerseits unwirksam sind, weil sie gegen das Verständlichkeitsgebot verstoßen“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.02.2015, VIII ZR 26/14).