Fehlt in einem 135.000,00 EUR teuren Neufahrzeug der vertraglich vereinbarte Aschenbecher, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 10.03.2015, 13 U 73/14).
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der betroffene Käufer im Januar 2013 einen Toyota Lexus zum Preis von 135.000,00 EUR bei einem Händler (dem späteren Beklagten) bestellt. Der Käufer hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm das Raucherpaket – ein fest installierter und beleuchteter Aschenbecher – sehr wichtig sei. Das zuvor ebenfalls bei dem Händler gekaufte Vorgängermodell verfügte über einen solchen Aschenbecher. Als dann das neue Fahrzeug ausgeliefert wurde, stellte der Käufer fest, dass es nicht über diesen Aschenbecher verfügte. Aus diesem Grunde erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Händler akzeptierte diesen Rücktritt nicht. Das Landgericht Osnabrück hatte die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages abgewiesen. Hiergegen wehrte sich der Käufer mit der Berufung.
Das Oberlandesgericht Oldenburg gab dem Käufer nun Recht. Die Richter gingen davon aus, dass die Lieferung eines Fahrzeugs mit einem fest installierten und beleuchteten Aschenbecher vereinbart worden war. Vor diesem Hintergrund sei das Fehlen des Aschenbechers auch eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung. So könne bei Dunkelheit wegen der fehlenden Beleuchtung nicht „abgeascht“ werden, ohne das Fahrzeug zu verschmutzen und die Zigarette könne während der Fahrt nicht abgelegt werden. Ferner könnten die Getränkehalter in der Mittelkonsole nicht bestimmungsgemäß genutzt werden, wenn dort ein Aschenbecher angebracht würde. Da auch die Nachrüstung des Fahrzeugs mit einem passenden Aschenbecher nicht möglich war, konnte der Kläger vom Kaufvertrag zurücktreten (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 10.03.2015, 13 U 73/14).