Wer ein Fahrzeug im Wert von mehreren tausend EUR mit einem Mindestgebot von einem EUR bei eBay anbietet, muss das Auto auch für einen EUR verkaufen, und zwar selbst selbst wenn er die Auktion vorzeitig abbricht, weil er anderweitig einen viel höheren Kaufpreis erzielen kann. Wird ein eBay-Angebot ohne zulässigen Grund vorzeitig beendet, kommt ein wirksamer Kaufvertrag zwischen Anbieter und dem Höchstbietenden zustande (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.11.2014, VIII ZR 41/14).

Der betroffene Verkäufer und spätere Beklagte beabsichtigte zunächst, seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Kauf anzubieten. Er setzte ein Mindestgebot von 1,00 EUR fest. Bereits kurz nach dem Start der Auktion bot ein Interessent 1,00 EUR und setzte für seine weiteren Gebote eine Preisobergrenze von 555,55 EUR. Der Verkäufer unterdessen brach die Auktion nach einiger Zeit ab und teilte dem Bieter, dessen Anfangsgebot zu diesem Zeitpunkt noch immer zugleich Höchstgebot war, mit, dass das Fahrzeug nun außerhalb von eBay zu einem Preis von 4.200,00 EUR verkauft worden sei. Der übergangene Bieter und spätere Kläger begehrte nun vom Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von 1,00 EUR geschlossenen Kaufvertrags und machte geltend, der Pkw habe einen Wert von 5.250,00 EUR. Der Bieter verklagte den Verkäufer schlussendlich auf Zahlung von 5.249,00 EUR.

In erster Instanz wurde der auf Schadensersatz in Höhe von 5.249,00 EUR gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Berufung des beklagten Verkäufers blieb erfolglos. Daraufhin zog der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision vor den Bundesgerichtshof.


Der Bundesgerichtshof gab nun dem Kläger Recht. Die Richter waren der Auffassung, dass der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB nichtig sei. Bei einer Internetauktion rechtfertigte ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Sie führten aus, dass es gerade den Reiz einer Internetauktion ausmachen würde, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance hätte, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.


Auch die Wertung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten könne, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Verkauf des Fahrzeugs zu einem Preis von 1,00 EUR beruht auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko verwirklicht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.11.2014, VIII ZR 41/14).