Flugreisende können von einem Luftverkehrsunternehmen eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung auch dann beanspruchen, wenn der gebuchte Flug nicht nur geringfügig vorverlegt wird (Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.05.2015, X ZR 59/14).
Rechtsanwalt Marco Kraiczi
Reiserecht
Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Fluggastrechteverordnung bei Vorverlegung eines Fluges
Kein Ausgleichsanspruch nach Fluggastrechteverordnung fuer kostenlos reisendes Kleinkind
Kostenlos reisende Fluggäste haben bei einer Flugverspätung keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.03.2015, ZR 35/14).
Reisepreisminderung neben Ausgleichszahlung nach Fluggastrechte-Verordnung bei Triebwerksausfall mit Notlandung
Endet der Rückflug nach einer Pauschalreise mit einer ausgefallen Turbine und anschließender Notlandung, können die betroffenen Passagiere eine Reisepreisminderung beanspruchen. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn sie bereits eine Ausgleichszahlung nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) für die infolge der Notlandung eingetretene Verspätung erhalten haben (Amtsgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 06.06.2014, 30 C 1590/13 (75)).
Ausgleichszahlung nach EG-Fluggastrechteverordnung auch bei Airline-Codesharing (Flug durch Subunternehmer)
Fluggäste können bei Verspätung ihres Fluges eine Ausgleichszahlung nach der EG-Fluggastrechteverordnung von der Fluggesellschaft verlangen, die den Flug laut Buchungscode auf den Buchungsunterlagen ausführt - und zwar unabhängig davon, ob der Flug dann tatsächlich von dieser oder einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wurde (Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 18.06.2014, 3 C 3947/13 (31)).
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